Schülerbeförderung

Für viele Eltern ist die Frage, wie ihr Kind zur Schule gelangt, ein wichtiger Aspekt. Nach den Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung besteht seitens der Stadt als Schulträger keine Verpflichtung zur Beförderung. Diese Verpflichtung obliegt vielmehr den Eltern.

Ein rechtlicher Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung besteht grundsätzlich in Form einer Wegstreckenentschädigung - soweit bestimmte Entfernungsgrenzen überschritten sind. Dieser Anspruch bezieht sich vor dem Hintergrund der freien Schulwahl auf die nächstgelegene Schule der jeweiligen Schulart (katholische, evangelische bzw. Gemeinschaftsschule) bzw. Schulform (Hauptschule, Realschule und Gymnasium). Nächstgelegene Schule ist die Schule, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann.

Wo eine Buslinie im Rahmen des Öffentlichen Personennahverkehrs besteht, wird  - soweit die Entfernungsgrenzen überschritten sind – statt der Gewährung einer Wegstreckenentschädigung eine Schulwegjahreskarte ausgestellt. Auch hier gilt das Prinzip der nächstgelegenen Schule gleichermaßen wie für Bereiche, in denen anstelle des Öffentlichen Personennahverkehrs Kleinbusse eingesetzt werden.

 

Fahrplanauskunft:
Fahrpläne können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.bus-und-bahn-im-muensterland.de
Auskunft gibt auch die RVM, Herr Schäpers, unter der Rufnummer 02594 6021 oder per E-Mail: fdl.duelmen@rvm-online.de

 

Grundlagen zur Schülerbeförderung